Das Verbot von Diskriminierung ist rechtlich in diversen Regelungen verankert (auf internationaler Ebene z. B. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, auf europarechtlicher Ebene z. B. im EU-Vertrag, auf nationaler Ebene z. B. im Grundgesetz und Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie auf landesrechtlicher Ebene z. B. in der Verfassung des Freistaates Bayern). Dennoch werden in unserer Gesellschaft einzelne Menschen oder auch ganze Gruppen benachteiligt und ausgegrenzt, da ihnen ungerechtfertigt bestimmte Zugehörigkeiten und Eigenschaften zugeschrieben werden.
Geflüchtete werden durch die asylpolitischen Rahmenbedingung in vielerlei Hinsicht diskriminiert und erfahren auf verschiedenen Ebenen Benachteiligungen und Einschränkungen in ihren Rechten. Anker-Zentren verschärfen diese Missstände. Der UN-Ausschuss gegen Folter kritisiert die ANKER-Zentren u. a. wegen ihrer geografisch-räumlichen Abgeschiedenheit und des schlechten Zugangs zu ärztlicher Hilfe1.
Diese strukturelle Diskriminierung hat unmittelbare Folgen für die Bewohner*innen: Beispielsweise können sie nur eingeschränkt an der Gesellschaft teilhaben, die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung wird ihnen oft verwehrt und der Zugang zu medizinischer Versorgung gestaltet sich häufig sehr viel problematischer als bei anderen Personengruppen in unserer Gesellschaft. In Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist festgeschrieben, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Rechtlich bedeutet dies, dass staatliche Ungleichbehandlungen auf ein „sachlich gebotenes Maß“ reduziert werden müssen. Die Einschränkung lässt sich hier zwar auf die asylrechtlichen Normen zurückführen, stellt aber dennoch eine schwerwiegende diskriminierende Praxis dar, die den Bewohner*innen der ANKER-Zentren das Leben erheblich erschwert und sie gesellschaftlich ausgrenzt.